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AGB

Ascheberg, 1.3.2022

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1. Geltungsbereich

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Morsmedia TV- und Filmproduktion Ulrich Mors
 Horn-Hülsberger Str. 9
 59387 Ascheberg

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen MORSMEDIA (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Besteller eines Produktes bzw. einer Dienstleistung (nachfolgend Auftraggeber), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Mit der Abgabe einer Bestellung / eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 Wenn der Auftraggeber ebenfalls eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hat, dann verzichtet er für den geschäftlichen Kontakt mit dem Auftragnehmer darauf, diese anzuwenden und akzeptiert die AGB des Auftragnehmers.


Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.

 

2. Vertragsabschluß

 

Jede schriftliche, telefonische oder online übermittelte Anfrage stellt ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluß eines Dienstleistungsvertrages zur Erbringung der darin definierten Dienstleistung dar.

Der Dienstleistungsvertrag wird dem Auftraggeber in elektronischer Form oder per Postweg zugesandt und ist unterzeichnet per Fax oder ebenfalls Postversand zu retournieren. Ebenfalls als Beauftragung im Umfang des Angebotes gilt eine E- Mail des Auftraggebers, in der dieser sich mit sinngemässer Formulierung auf das Angebot bezieht und seine Zusage und damit Beauftragung selbigen zum Ausdruck bringt (z.B.: “Hiermit nehme ich das Angebot an”).

 

3. Bearbeitung des Auftrages

 

Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall wie Krankheit der Fall. 


 

4. Urheberrechtsausschluss

 

Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiterhin versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.

Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an uns stellen sollten, und verpflichtet sich, uns hierfür schad- und klaglos zu halten.

 

5. Preise, Zahlung und Liefertermin

 

Unsere Preise verstehen sich (falls nicht anderweitig angegeben) als Endpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich zzgl. eventueller Versandkosten.

Bis zur vollständigen Bezahlung eines Auftrags bleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Bis zur vollständigen Bezahlung eines Auftrags bleiben auch Waren Eigentum des Auftagsnehmers.

Zahlungen des Auftraggebers gelten als verspätet, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung, den geschuldeten Betrag überwiesen oder bar ausgehändigt hat. Bei Zahlungsverzug hält sich der Auftragnehmer offen, Mahngebühren zu erheben und ein Mahnverfahren einzuleiten.

Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahe kommende Ereignisse wie Streik, Ausfall oder Störung von technischen Geräten und Maschinen sowie Ausfall oder Erschwernis der Rohmateriallieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verschieben Termine um ihre jeweilige Dauer.

 

6. Abnahme

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Beauftragung zur vollständigen Abnahme des beauftragten Produktes oder der Dienstleistung, sofern diese technisch im Sinne und gemaÌˆß der Auftragsbestätigung und des Angebotes durchgeführt wurde.


Da es sich bei Videoproduktionen und kreativen Dienstleistungen auch um künstlerische Arbeiten handelt und diese in gewissen Grenzen der künstlerischen Freiheit des Urhebers (und damit dem Auftragnehmer) unterliegen, werden zur Feststellung der Auftragserfüllung oder eventuell berechtigter Mängel- forderungen des Auftraggebers ausschließlich technische Aspekte herangezogen.

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Sobald dem Auftraggeber das erstellte Werk erstmals in der vom Auftragnehmer als final angesehenen Fassung präsentiert wird (Vorschau-DVD, persönliche Präsentation oder E-Mail mit Link zur Ansicht) sind dem Auftraggeber vier Wochen Zeit zur Abnahme gegeben.


Erfolgt innerhalb dieser Zeit keinerlei Reaktion des Auftragnehmers auf die zur Verfügung gestellte Abnahmeversion des Werkes, gilt die Produktion nach Ablauf der Zeitspanne als abgenommen und wird dem Auftraggeber in der vorgelegten Version zur Verfügung gestellt sowie die Rechnung gestellt.

Eventuell geäußerte Korrekturwünsche werden nach technischen Möglichkeiten zeitnah und mit der im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung angegebenen maximalen Zeitaufwendung durchgeführt. Wird diese überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzliche Arbeitszeit gesondert zu berechnen. Ebenso gilt die Produktion spätestens nach vier Wochen seit Zugang der ersten Abnahmekopie als abgeschlossen. Das Durchführen weiterer Korrekturwünsche bedarf dann der gesonderten Absprache und Beauftragung der Vertragsparteien.

 

7. Nutzung von Musiken und urheberrechtlich geschütztem Material

 

Die musikalische Vertonung von Auftragsproduktionen erfolgt unter strikter Nutzung verschiedener zur Verfügung stehender gemafreier Musikarchive.

MORSMEDIA verfügt über entsprechende Lizenzdokumente zum Einsatz dieser Musik, hierin inbegriffen ist auch das Nutzungsrecht zur Vertonung der Auftragsproduktionen. Sollte dies in gesonderten Fällen nicht der Fall sein, wird der Auftraggeber während der Angebotsphase entsprechend benachrichtigt.

Sofern MORSMEDIA durch den Auftraggeber explizit zur Nutzung anderer Musiken aufgefordert wird (z.B. durch Überreichung von CDs mit der Bitte diese zur Vertonung zu nutzen) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Klärung und Einholung aller nötigen in Zusammenhang mit dieser Musikstehenden Nutzungs- und Lizenzrechte (z.B. Gema, Verlagsrechte etc.). Eine Rechtsberatung seitens MORSMEDIA wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber bestätigt mit Übergabe der Tonträger die Freistellung von MORSMEDIA von sämtlichen Lizensierungsvorgängen, insbesondere jedoch ist MORSMEDIA bei Rechtsansprüchen dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Musik freigestellt.

Die alleinige Haftung liegt beim Auftraggeber.

MORSMEDIA berät jeden Auftraggeber dahingehend, auf die Nutzung eines
 Gema-freien Musikarchives zurückzugreifen. 


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8. Haftungsausschluss

 

Die Medien werden vom Auftragnehmer auf Kompatibilität geprüft und sind auf handelsüblichen Wiedergabegeräten abspielbar. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegeräten und Medienkombinationen (insbesondere gebrannte DVDs) kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei abspielbar sind.
 Desweiteren wird keine Haftung für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung der Medien entstehen übernommen.

Handelt es sich bei der beauftragten Produktion um medientechnische Aufbauten an einem Veranstaltungsort (z.B. Galaevent, Konferenz, Konzertaufzeichnung, Sportereignis oder vergleichbarem) haftet MORSMEDIA lediglich über die Erfüllung des schriftlichen Auftrags und bis zur maximalen Auftragssumme.


Keine Haftung wird übernommen für Kompatibilitätseinschränkungen zwischen eigener Technik und Schnittpunkten mit technischen Aufbauen anderer Dienstleister, Produktionsfirmen oder bereits vor-installierten Systemen, z.B. des Veranstaltungsortes oder des Auftraggebers.

MORSMEDIA behält sich vor, bei vor Ort auftretenten Problemen, die nicht Bestandteil des Auftrages sind, keine eingreifenden Schritte zu unternehmen. Hierzu zählt insbesondere die Bedienung von Gerätschaften aller Art, die nicht in den Auftragsbereich fallen.

Auf Wunsch des Auftraggebers und unter Voraussetzung der kapazitiven Reserven innerhalb des Produktionsteames vor Ort sowie der nötigen Kompetenzen zur Bedienung ist es das Ziel von MORSMEDIA, einen reibungslosen Veranstaltungsablauf durch Eingriff auch in nicht beauftragte Bereich zu ermöglichen.


Jene nicht beauftragten Bereiche werden dann jedoch auf eigenes Risiko des Auftraggebers bedient und fallen nicht unter den Haftungsbereich von MORSMEDIA. Eventuelle Mängel, die durch den Zustand fremder Geräte oder eingeschränkte zeitliche Kapazität des Teams entstehen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Eingriff in technische Bereiche ausserhalb des Auftragsumfanges erfolgt nur nach entweder schriftlicher Willenserklärung des Auftraggebers vor Beginn der Veranstaltung oder im Falle einer mündlichen Absprache bei Anwesenheit mindestens einer zweiten auftragnehmerseitigen Person. 


 

9. Stornierung

 

Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers

bis vier Wochen vor Produktionsbeginn werden 25 %, 
 bis zwei Wochen vor Beginn 50 %,

bis eine Woche vor Beginn 75 %,

danach 95%

der vereinbarten Vergütung (Dienstleistung und Mieten) in Rechnung gestellt.

Eine Stornierung bedarf der Schriftform. Als Produktionsbeginn gilt die erstmalige Abreise zu einem Produktionsort im Zusammenhang mit der gebuchten Produktion ab Firmensitz Ascheberg.

 

10. Sonstige Bestimmungen

 

Sollte dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des Rohmaterials und der daraus resultierenden Endprodukte.

Hierzu zählen beispielsweise fehlende Stromanschlüsse, Verweigerung von Kamerastandorten, Einschränkungen durch Anweisungen von Wach- und Sicherheitspersonal sowie unvollständige oder fehlerhafte Informationen, auf deren Grundlage sich die Produktion stützt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. 

Er hat weiterhin das Recht, das Werk zur Eigenwerbung im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder in Ausschnitten von maximal drei Minuten Dauer auf der Webseite www.morsmedia.de zu präsentieren, sofern dies nicht anders vom Auftraggeber verlautbart wurde und die Aufnahmen keine relevanten Betriebsinterna des Auftragsgebers berühren. 


 

11. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

MORSMEDIA TV- & Videoproduktion


Inhaber: Ulrich Mors


Horn-Hülsberger Str. 9

59387 Ascheberg


 

Tel. +49 (0)2599 - 929 929 0

 

www.morsmedia.de

info@morsmedia.de



Ust.ID: DE239109980

SteuerNr. 333-5092-1440 / Finanzamt Lüdinghausen

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